Ich plane gemeinsam mit einer weiteren Person eine GbR und wir überlegen, darüber künftig auch eine Immobilie zu halten beziehungsweise zu verwalten. Dabei bin ich auf verschiedene Hinweise gestoßen, dass bei einer normalen GbR-Gründung nicht zwingend ein Notar notwendig ist, sich das aber bei Immobilien deutlich ändern kann. Mir ist deshalb noch nicht ganz klar, ab welchem Schritt eine notarielle Mitwirkung erforderlich wird und welche zusätzlichen Kosten dabei entstehen können.
Wann brauche ich bei einer GbR mit Immobilienbezug tatsächlich einen Notar und worauf sollte ich bei Gesellschaftsvertrag und Registrierung besonders achten?

Grundsätzlich kann eine GbR auch ohne notarielle Mitwirkung gegründet werden, solange keine beurkundungspflichtigen Vorgänge wie die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Immobilien beziehungsweise GmbH-Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag enthalten sind.
Eine ausführliche Übersicht zur notariellen Beurkundung und weiteren Dienstleistungen bei einer GbR bieten die Notare Dr. Goetze und Dr. Rezori, die dort unter anderem auf Gründung, Registereintragung und Immobilienbezug eingehen. Seit dem 1. Januar 2024 muss eine GbR nach den Angaben auf http://www.gr-notare.de/leistungen/gbr-gesellschaft-buergerlichen-rechts-notar-beurkundung-gebuehren/ in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wenn sie Grundbesitz erwerben, veräußern oder belasten möchte.
Der Notar prüft dabei die Voraussetzungen, bereitet die erforderlichen Unterlagen vor und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das Registergericht. Durch die Eintragung kann die registrierte GbR anschließend als solche im Grundbuch geführt werden und über Grundbesitz verfügen.
Bei den Kosten würde ich berücksichtigen, dass sich die Notargebühren nach dem Geschäftswert beziehungsweise dem Gesellschaftsvermögen richten. Für die Beurkundung wird auf der Seite eine 2,0-Gebühr genannt, während für die Anmeldung zum Gesellschaftsregister eine 0,5-Gebühr anfällt.
Zusätzlich können Registergebühren sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit späteren Grundbucheintragungen entstehen. Gerade wenn Immobilien eingebracht oder übertragen werden sollen, würde ich den Gesellschaftsvertrag deshalb vorab notariell prüfen lassen, damit es nicht wegen eines Formfehlers zu späteren Problemen kommt.